Statuten

I. Name, Sitz, Zweck

Art. 1

Unter dem Namen «Forschung für Leben» besteht ein parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

Art. 2

Zweck des Vereins ist die Information der Bevölkerung über die Ziele, Aufgaben, Ergebnisse und Bedeutung der biologischen und medizinischen Forschung (z. B. in der molekularbiologischen) und genetischen Forschung, der Tierversuche, der Forschung in der Landwirtschaft und die Schaffung von Grundlagen zur ethischen Bewältigung des mit diesem Bereich verbundenen Fortschritts.

Art. 3

Der Verein kann seinen Zweck wie folgt erfüllen:

  • mit eigenen personellen und finanziellen Mitteln oder in Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen;
  • durch Förderung und Unterstützung von Organisationen, die das gleiche Ziel verfolgen.

 

II. Mitgliedschaft, Mittel, Haftung

Art. 4

Der Verein besteht aus Mitgliedern, Gönnermitgliedern, vom Mitgliederbeitrag befreiten Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Art. 5

  1. Als Mitglieder können aufgenommen werden: Einzelpersonen und ideelle Vereinigungen, welche sich für die Ziele des Vereins interessieren und diese befürworten. Der Jahresbeitrag beträgt mindestens Fr. 50.-. Die Mitgliedschaft von Studierenden mit Ausweis ist gratis.
  2. Als Gönnermitglied können aufgenommen werden: Einzelpersonen und Kollektivmitglieder wie Juristische Personen, Firmen, Institutionen ohne eigene Rechtspersönlichkeiten sowie Behörden, welche sich für die Ziele des Vereins interessieren und sich verpflichten, einen jährlichen Gönnerbeitrag von mindestens Fr. 500.— zu leisten.
  3. Studierende werden als «vom Mitgliederbeitrag befreite Mitglieder» geführt.
  4. Als Ehrenmitglieder werden Persönlichkeiten aufgenommen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind vom Mitgliedschaftsbeitrag befreit.

Den Mitgliedern aller Kategorien stehen die vollen Mitgliedschaftsrechte zu, insbesondere auch das Stimm- und Wahlrecht. Die Kollektivmitglieder bezeichnen eine natürliche Person, welche sie in der Ausübung der Mitgliedschaft vertritt und das aktive und passive Wahlrecht hat.

Art. 6

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches endgültig durch den Ausschuss. Der Eintritt in den Verein schliesst die Anerkennung der Statuten in sich. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

Art. 7

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Ausschuss auf Ende eines Geschäftsjahres.

Art. 8

Der Ausschuss von Mitgliedern liegt in der abschliessenden Kompetenz des Vorstandes.

Art. 9

Der Verein finanziert seine Aktivitäten durch:

  1. Jahresbeiträge der Mitglieder und Gönnermitglieder
  2. freiwillige Sonderbeiträge
  3. Zuwendungen aller Art
  4. Einnahmen aus Aktivitäten
  5. Zinsen des Vereinsvermögens

Art. 10

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

III. Organisation

Art. 11

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ausschuss
  4. die Geschäftsstelle
  5. die Kontrollstelle

Art. 12

Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

  1. Wahl des Vorstandes für eine Amtsdauer von 2 Jahren
  2. Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
  3. Festsetzung der Jahresbeiträge
  4. Abänderung und Ergänzung der Statuten
  5. Auflösung des Vereins

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel jährlich in der ersten Jahreshälfte vom Ausschuss einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Ausschuss, der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies verlangen.

Anträge zur Traktandenliste und Wahlvorschläge müssen spätestens einen Monat vor der Versammlung dem Ausschuss schriftlich eingereicht werden.

Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste angekündigt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Die Einberufung und Bekanntgabe der Traktanden erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch den Ausschuss.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr gefasst. Ein Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ist notwendig für den Beschluss über Statutenänderungen über die Auflösung des Vereins. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.

Für die Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Jedes Mitglied kann geheime Stimmabgabe verlangen.

Art. 13

Der Vorstand hat folgende Befugnisse und Pflichten:

  1. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Quästor.
  2. Er bestimmt und überwacht die Geschäftsstelle.
  3. Ernennung, Abberufung und Kontrolle des Ausschusses, dessen Mitglieder dem Vorstand angehören müssen. Der Quästor gehört von Amtes wegen dem Ausschuss an. Genehmigung des Geschäftsreglementes.
  4. Wahl der Kontrollstelle.
  5. Beschaffung der Mittel gemäss Art. 9 lit. b) und c).
  6. Genehmigung des Jahresprogrammes.
  7. Genehmigung von Tätigkeitsbericht und Jahresrechnung.
  8. Endgültiger Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern.

Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und konstituiert sich selbst.

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, nach deren Ablauf alle Mitglieder wieder wählbar sind. Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten unter Angabe der Traktanden mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Anträge und Wahlvorschläge müssen 2 Wochen vor der Versammlung dem Ausschuss schriftlich eingereicht werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste angekündigt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Die Beschlüsse erfolgen mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Zirkularbeschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen entweder der Präsident des Vereins (einzeln) oder je zwei Mitglieder des Ausschusses (kollektiv). Dem Leiter der Geschäftsstelle kann die Unterschrift erteilt werden.

Art. 14

Der Ausschuss ist als leitendes Organ für die Verwirklichung des Vereinszweckes verantwortlich. Er verfügt hiefür über die Geschäftsstelle.

Der Ausschuss übt sämtliche Befugnisse aus, die von den Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er verwaltet die vom Vorstand zur Verfügung gestellten Mittel und verwendet sie für die Vereinsziele und zur Deckung der Verwaltungskosten. Er legt dem Vorstand Jahresrechnung und Budget sowie Jahresprogramm vor und erstattet ihm mindestens einmal jährlich Bericht über durchgeführte und vorgesehene Aktivitäten.

Er erlässt ein Geschäftsreglement und allfällige weitere organisatorische Grundlagen. Er organisiert und überwacht die Geschäftsstelle.

Art. 15

Der Geschäftsstelle obliegt die Verwirklichung des Jahresprogrammes im Rahmen des Budgets. Sie ist dem Ausschuss gegenüber verantwortlich.

Art. 16

Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet darüber dem Vorstand Bericht.

Art. 17

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr beginnt am 2. März 1990.

 

IV. Schlussbestimmungen

Art. 18

Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Das Vermögen soll jedoch einem wohltätigen oder staatlichen Unternehmen auf dem Gebiet der biologisch-medizinischen Forschung zugewendet werden.

Art. 19

Die Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft.

Zürich, 2. März 1990
Änderung Art. 2: 27. Mai 2004
Änderung Art. 4 und 5: 15. Mai 2014